Ausbringung von Pestiziden in Naturschutzgebieten muss offengelegt werden

07. September 2020

Naturschutzverbände erreichen Grundsatzurteil, aber zunächst nur in erster Instanz

 

Auch in Naturschutzgebieten ist die "Landwirtschaft in der bisherigen Form" meistens erlaubt, zumindest in den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dennoch wird natürlich angestrebt, dass die Verwendung von Pestiziden in diesen Kernzonen des Naturschutzes soweit als möglich reduziert wird.

Hierzu erheben die Regierungspräsidien verschiedene Daten, sowohl durch das Präsidium selber als auch durch Umfrage bei den betroffenen Landwirten.

Für die Landwirte eröffnet der Schutzstatus durchaus auch Vorteile, denn sie bekommen Zugang zu erweiterten Fördermöglichkeiten. In Zukunft sollen solche Förderungen auf die geschützten Flächen (NSG, LSG oder FFH) konzentriert werden.

Die Naturschutzverbände blieben allerdings misstrauisch, denn in der Vergangenheit gab es zahlreiche Fälle, bei denen sich die Landwirte keineswegs an die gesetzlich geforderten Einschränkungen zu halten schienen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt seit rund 20 Jahren, dass solche Informationen öffentlich zugänglich sein müssen, solange beim Anfragenden ein berechtigtes Interesse vorliegt - und das ist bei Naturschutzverbänden in Naturschutzgebieten ja sicherlich gegeben.

Die Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg weigerten sich aber nun, entsprechende Anfragen von Naturschutzverbänden zu beantworten. Die - etwas fadenscheinige - Begründung war unter anderem der unzumutbare Arbeitsaufwand für die Behörden!

Der NABU erhob daher Klage bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Freiburg. An der mündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der AGNUS teil, denn Informationen nach dem UIG sind für unsere Rechtsexperten stets von großem Interesse.

Die Urteile (Karlsruhe: 30.1.2020, 9 K 8441/18 und ganz ähnlich Freiburg) stellten unmissverständlich klar: Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichungen über die Verwendung zu führen und sie der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Umweltinformationen, die grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind. Der Arbeitsaufwand sei für die Behörde zu akzeptieren, denn diese sei von Gesetzes wegen ohnehin zur Überwachung verpflichtet.

Wie geht es jetzt weiter? Wie bei anderen Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Behörde in Berufung vor der nächsten Instanz gegangen - für die Kosten steht ja der Staat gerade und nicht die Beamten. Die Tatsache, dass das RP Karlsruhe "grün" geführt wird, scheint da nichts zu helfen. Angesichts der Eindeutigkeit der Urteile ist aber zu erwarten, dass auch vor dem VGH ein positives Resultat für die Naturschutzverbände herauskommt.

Der Verdacht, dass hier die Behörde ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommt und dies zu verschleiern versucht, liegt aber leider nahe. Zum Schaden für die Natur.

 

(5.9.2020 RVogt/MHa)